Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des Sonntags- und Ferienfahrverbots

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Ausnahme-genehmigung
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Hinweis

 

Mit diesem Formular können Sie einen digitalen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des Sonntags- und Ferienfahrverbots nach § 30 Abs. 3 StVO bzw. der derzeit gültigen Fassung der Ferienreiseverordnung stellen.

 

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot bezieht sich ausschließlich auf gewerblichen LKW-Verkehr.

 

1. Sonn- und Feiertagsfahrverbot

 

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 - 22 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

 

2. Ferienreiseverordnung

 

Neben dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot gem. § 30 Abs. 3 StVO besteht ein vergleichbares Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung. Die Ferienreiseverordnung bestimmt in § 1 Abs. 1 FerReiseV, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie mit Anhänger, zur geschäftsmäßigen und entgeltlichen Beförderung von Gütern, einschließlich damit verbundener Leerfahrten, auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen, an allen Samstagen ab dem 01. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7 - 20 Uhr nicht geführt werden dürfen.

Notwendige Unterlagen

 

Für die Bearbeitung dieses Antrags sind im Regelfall keine Pflichtunterlagen notwendig.

 

In einigen Fällen bitten wir zur Bearbeitung jedoch um Übermittlung folgender Dokumente:

  • Fahrzeugpapiere, sofern das verwendete Fahrzeug nicht in Deutschland zugelassen ist
  • Weitere hilfreiche Unterlagen können bei Bedarf hinzugefügt werden

Enthält das Vertrauensnivau auf dessen Grundlage die Authentifizierung stattgefunden hat. Wird unter anderem genutzt um die Fieldsets mit den Bürgerkontodaten entsprechend zu kennzeichnen und dem Sachbearbeiter das zu grunde liegende Vertrauensnivau auf einen Blick anzuzeigen

Quelle der Identitätsprüfung

(Mögliche Werte sind: eIDAS, eID, Smart-eID, Authega, Elster, Benutzername oder FINK)

Dient einer näheren Differenzierung über das Vertrauensniveau hinaus, um zu Ermitteln welcher konkrete Service die Identitätsprüfung durchgeführt hat.

Feld zum Steuern der Anzeige für "Ihre persönlichen Daten". Blendet das Fieldset für die Anzeige der persönlichen Daten aus, wenn der Wert ungleich true ist und der Wert des Feldes "IsOrganization" ebenfalls einer Wert ungleich true hat. (Realisierung über zusätzlich eingebundenes JS)

Feld zum Steuern der Anzeige. Blendet Fieldset für organisationsbezogene Daten aus, wenn IsOrganization nicht den Wert true hat

Formulardaten laden

Sofern Sie bereits zwischengespeicherte Formulardaten haben, die Sie weiter bearbeiten möchten, können Sie diese mit der folgenden Schalfläche laden.

✔ Ihre Formulardaten wurden geladen

Automatisches Ausfüllen

Wenn Sie sich mit dem Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER anmelden, wird das Formular automatisch mit den dort hinterlegten Daten befüllt. Außerdem erhalten Sie auf Wunsch einen digitalen Bescheid in den Postkorb Ihres Nutzerkontos.

 

Natürlich können Sie dieses Formular auch ohne Anmeldung nutzen, in diesem Fall müssen Sie Ihre Organisationsdaten selbst erfassen und erhalten den Bescheid per Post in Papierform.

Weitere Informationen zur BundID erhalten Sie hier

Weitere Informationen zum Elster Unternehmenskonto erhalten Sie hier

Weitere Informationen zur BayernID erhalten Sie hier

Daten des Antragstellers

Hinweis

Sie haben sich mit einem Personalausweis oder einem persönlichen Elster Zertifikat angemeldet und können deshalb nur einen Antrag als Privatperson stellen. Um einen gewerblichen Antrag zu stellen, melden Sie sich bitte mit einem Elster Unternehmenskonto am Formular an.

Ausnahmegenehmigung

Hinweis

 

Ausnahmegenehmigungen können abhängig von der zugrundeliegenden Erforderlichkeit in zwei Ausprägungen erteilt werden:

1. Dauerausnahmegenehmigung

 

Dauerausnahmegenehmigungen dürfen nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit der Fahrten für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist und insofern die Notwendigkeit einer regelmäßigen Beförderung besteht. Dauerausnahmegenehmigungen sind auf maximal drei Jahre zu befristen und können wie folgt gelten:

  • Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
  • Streckenbezogen für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot
  • Streckenbezogen für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot i.V.m. der Ferienreiseverordnung
  • Streckenbezogen zwischen 0 - 6 Uhr für alle Wochenfeiertage 

2. Einzelausnahmegenehmigungen

 

Sollten Feiertage im Sinne des § 30 Abs. 4 StVO in die Zeit von Montag bis Samstag fallen, können sich für Transportunternehmen erhebliche Nachteile ergeben. Werden solche Nachteile nachgewiesen, kann gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO eine Ausnahmegenehmigung für die Zeit von 0 - 6 Uhr an diesen Feiertagen erteilt werden. Sofern die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderungen an solchen Feiertagen feststeht, sind auch Dauerausnahmegenehmigungen möglich. Einzelgenehmigungen können wie folgt gelten:

  • Streckenbezogen für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot
  • Streckenbezogen für die Ferienreiseverordnung
  • Streckenbezogen für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot i.V.m. der Ferienreiseverordnung
  • Streckenbezogen zwischen 0 - 6 Uhr für einzelne Wochenfeiertage 
Fahrzeuge

Hinweis

 

Bitte führen Sie in diesem Abschnitt alle Fahrzeuge für die eine Ausnahmegenehmigung gelten soll separat auf.

 

Über den Button 'weitere Fahrzeuge hinzufügen' erhalten Sie bei Bedarf zusätzliche Spalten.

Für Schnittstelle AVLA

Für Schnittstelle ALVA

Für Schnittstelle ALVA

Dokumente

Hinweis

 

Für Fahrzeuge die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, fügen Sie bitte an dieser Stelle bitte die zugehörigen Fahrzeugpapiere an.

Nachzureichende Unterlagen
 

Aufgrund Ihrer vorherigen Angaben, bitten wir Sie folgende Unterlagen zeitnah nachzureichen.

  • Fahrzeugpapiere

Sie können die Unterlagen auch digital unter diesem Link einreichen.

Sonstiges

Wir behalten uns das Recht vor, in Ausnahmefällen den Bescheid dennoch in Papierform zuzustellen.

Wir behalten uns das Recht vor, in Ausnahmefällen den Bescheid dennoch in Papierform zuzustellen.

Hinweis zum Datenschutz
Als verantwortliche Stelle sind wir als Landkreis Ostallgäu gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet, Sie ausführlich über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Die hierfür geltenden Datenschutzhinweise stehen Ihnen über Internet: https://www.landkreis-ostallgaeu.de/datenschutzhinweise.html zur Einsicht bereit und werden Ihnen auf Anfrage auch gerne zugestellt.

Sie können Ihre bisher gemachten Angaben lokal auf Ihrem Gerät zwischenspeichern, um die Bearbeitung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Die Datei wird in Ihrem "Downloads"-Verzeichnis abgelegt.

Bitte beachten Sie, das keine hochgeladenen Dateien zwischengespeichert werden. Diese müssen gegebenenfalls beim Fortsetzen der Bearbeitung erneut hochgeladen werden.

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